VEREIN DER AARGAUISCHEN PENSIONIERTEN LEHRPERSONEN VAPL
STATUTEN
Allgemeines
Art. 1
Der Verein der Aargauischen pensionierten Lehrkräfte VAPL ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin.
Art. 2
Der Verein umfasst auf freiwilliger Basis die pensionierten Lehrkräfte des Kantons Aargau und bezweckt
- die Förderung der Kollegialität und der Freundschaft
- die Pflege guter Beziehungen zum Verband Bildung Aargau
Die Vereinigung kann sich anderen Rentner-Organisationen anschliessen.
- Organisation
Art. 3
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungs-Revisorinnen, bzw. -Revisoren
Generalversammlung
Art. 4
Die Generalversammlung findet ordentlich im Monat Mai statt. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Versammlung einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung digital oder brieflich zuzustellen.
Art. 5
Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmgleichheit trifft das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 6
Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls
des Jahresberichts
der Jahresrechnung - Festsetzung des Jahresbeitrags (80+ sind beitragsfrei)
- Wahlen des Vorstands
des Präsidiums
der Rechnungsrevisor/innen - Besprechung des Arbeitsprogramms
- Behandlung von Anträgen
- Beschlussfassung über Statutenrevision
- Kulturelle Veranstaltung oder Besichtigung
- Pflege der Beziehungen und gemütliches Beisammensein
Vorstand
Art. 7
Der Vorstand setzt sich zusammen aus sieben Mitgliedern und besteht aus Präsidium (mit Vize oder zwei Co), Aktuar/in, Kassier/in und drei Beisitzenden. Er wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen finden im Folgejahr nach den Grossratswahlen statt.
Art. 8
Die Aufgaben des Vorstands sind
- die Wahrung der Interessen der Mitglieder
- die Vertretung der Vereinigung nach aussen
- die Festsetzung der Entschädigungen
- die Kontaktpflege mit Bildung Aargau und anderen Organisationen
Rechnungsrevisor/innen
Art. 9
Sie haben die Rechnung zu prüfen und zuhanden der Generalversammlung einen Bericht zu schreiben und den Antrag zur Genehmigung zu stellen.
- Kassawesen
Art. 10
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Zuwendungen und Spenden
Art. 11
Die Rechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen und den Revisor/innen vorgelegt.
- Statutenrevision
Art. 12
Eine Revision der Statuten können beantragen
- der Vorstand
- die Mehrheit der Generalversammlung
- Schlussbestimmungen
Art. 13
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Im Fall der Auflösung ist das Vermögen dem Verband Bildung Aargau zuhanden eines späteren neu zu gründenden Vereins in Verwahrung zu geben.
Art. 14
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme in Kraft und ersetzen die bisherigen.
Genehmigt an der Generalversammlung vom 8. Mai 2025 in Solothurn
Lenzburg, 8. Mai 2025 Präsidium Aktuariat